Bundestag verabschiedet mit dem Wachstumschancengesetz die B2B E-Rechnungspflicht ab 2025 – Bundesrat sieht trotz angepasster Übergangsfristen Vermittlungsbedarf

Ein Beitrag von Dr. Donovan Pfaff und Henrik Erhard (Bonpago GmbH und GfaR e.V.)

Am 17. November 2023 war es endlich so weit: Über das Wachstumschancengesetz wurde im Bundestag abgestimmt. In den Tagen und Stunden davor überschlugen sich die Meldungen über Änderungsanträge regelrecht. Auch der Bundesrat hatte im Vorfeld Kritik und Änderungswünsche geäußert. Eine zu hohe Belastung der Wirtschaft, ein zu knapper Zeitplan und unklare Richtlinien wurden der Änderung des Umsatzsteuergesetzes zur Einführung der E-Rechnung für inländische B2B Umsätze attestiert.

In der finalen Form wurde auf diese Bedenken zu Teilen Rücksicht genommen. Deutschland und seine Wirtschaft brauchen dringend mehr Digitalisierung, vor allem in Backoffice-Prozessen. Die E-Rechnung ist hierfür ein starker Treiber, der obendrein massive Verbesserungspotenziale in Hinblick auf Automatisierungsgrad, Prozesslänge und Bearbeitungskosten bietet. Die Bundesregierung sieht in der E-Rechnung eine der wichtigsten Maßnahmen in Sachen Digitalisierung in den kommenden Jahren.

Die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft darf nicht gebremst werden

In Deutschland gibt es viele Unternehmen, die bereits große Fortschritte und Modernisierungsmaßnahmen umgesetzt haben. Diese Vorreiter sollen nicht gebremst werden. Daher ist der Beginn der E-Rechnungspflicht in der jetzigen Beschlussfassung nach wie vor der 01.01.2025. Ab diesem Tag sind Unternehmen dazu verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. Mehr zeitlichen Puffer gibt das Gesetz mit einer Ausdehnung der Übergangsfristen um ein weiteres Jahr für den Versand von Rechnungen. Hier können in einem mehrstufigen Modell in Abhängigkeit des Umsatz Papier, PDF und andere elektronische Formate teilweise bis Ende 2027 verwendet werden. Dann ist jedoch grundsätzlich die Zustimmung des Empfängers nötig. In Hinblick auf die zulässigen Formate gilt nun das Stichwort der Technologieoffenheit. Der Gesetzgeber ermöglicht der Wirtschaft unter einigen Voraussetzungen die Verwendung von Formaten der EU-Norm CEN 163931. So besteht nun die Möglichkeit, bereits etablierte Standards, wie XRechnung oder ZUGFeRD weiterzuverwenden. Auch EDI soll unter einigen Anpassungen weiterhin möglich sein.

Die zuletzt vom Bundestag beschlossenen Übergangsfristen für den Versand von Rechnungen sind in der folgenden Abbildung dargestellt.

Abbildung mit einer Übericht der Übergangsfristen für den Versand von E-Rechnungen


Der Bundesrat sieht Nachholbedarf

Schon in der darauffolgenden Woche wurde über das Wachstumschancengesetz am 24.11.2023 in einem beschleunigten Durchlauf im Bundesrat entschieden. Dieser sieht aufgrund der Größe des Gesetzesentwurfs und den umfassenden Auswirkungen auch abseits der B2B E-Rechnungsverpflichtung und besonders in Hinblick auf die aktuell unklare Haushaltsthematik im Bund weiteren Nachhol- und Abstimmungsbedarf. Die nötige Zustimmung blieb im ersten Anlauf aus und das Wachstumschancengesetz wurde an den Vermittlungsausschuss überwiesen.

Dieser arbeitet aktuell an einer demokratischen Kompromissfindung zwischen Bundestag und Bundesrat. Aufgrund der aktuellen Haushaltslage wurde der Vermittlungsausschuss erst einmal unterbrochen.

Unternehmen sollten sich vorbereiten

Die Richtung ist klar: Die flächendeckende Einführung der elektronischen Rechnung in Deutschland wird kommen. Unabhängig davon, wann die finale Zustimmung erfolgt und wie genau Richtlinien und Zeitpläne aussehen werden, Unternehmen können und müssen sich im Vorfeld auf die E-Rechnung vorbereiten. Die Verpflichtung kann schnell greifen und es gibt viele interne Aufgaben, die zur Nutzung der Chancen aus dem strukturierten elektronischen Rechnungsaustausch erledigt werden müssen. Die Verfügbarkeit der Daten aus den elektronischen Rechnungen kann u.a. bei der Erfüllung des Lieferkettensorgfaltsgesetz helfen oder bei der Beschaffung der Liquidität und der Optimierung des Working Capital.

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