Ist die elektronische Rechnungsstellung verpflichtend?
Seit dem 1. Januar 2025 ist für alle Unternehmen in Deutschland verpflichtend, elektronische Rechnungen empfangen – und demnach auch verarbeiten zu können. Diese E-Rechnungen müssen der europäischen Direktive 2014/55/EU entsprechen.
Diese Direktive verlangt, dass E-Rechnungen in einem strukturierten Format erstellt, übermittelt und empfangen werden. Die daraus hervorgehende Norm zur elektronischen Rechnung EN16931 erfüllt nicht nur die Anforderungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG), sondern ermöglicht auch eine Interoperabilität zwischen den Systemen. Als zulässige Formate sind beispielsweise die XRechnung und das von uns bereitgestellte hybride ZUGFeRD-Format ab Version 2.0 zu nennen, wobei das strukturierte XML-Datenformat bei Abweichungen immer das führende Format und die PDF-Datei nur eine alternative Ansicht ist.
Neben elektronischen Rechnungen gemäß der Direktive 2014/55/EU können zwischen den Geschäftspartnern andere elektronische Übertragungsformate vereinbart werden, sofern diese mit der EN16931 interoperabel sind und sich die Umsatzsteuerdaten verlustfrei extrahieren lassen.
Für die Übergangszeit bis Ende 2026 sind bestimmte Erleichterungen vorgesehen. So können Unternehmen weiterhin Rechnungen in anderen Formaten (z. B. auf Papier oder in nicht konformen elektronischen Formaten) ausstellen. Wird eine Rechnung in einem nicht konformen elektronischen Format ausgestellt, muss der Empfänger zustimmen. Für Unternehmen mit einem Gesamtjahresumsatz von bis zu 800.000 Euro wird diese Übergangsfrist bis zum 31.12.2027 verlängert. Ab dem 1. Januar 2028 müssen jedoch alle Unternehmen die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung vollständig erfüllen.